Arbeitsrecht Aschaffenburg
Fachanwalt Dirk Faust
Arbeitsrecht
Arbeitsverhältnisse bergen in besonders hohem Maße Konfliktpotential. Deshalb sollte darauf geachtet werden, entweder bereits im Vorfeld klare Regelungen zu schaffen oder, wenn es zum Streit kommt, nichts dem Zufall zu überlassen.
Fragen nach der wirksamen Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes etwa können nur beantwortet werden, wenn geklärt ist, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt und nicht etwa eine freie Mitarbeit.
Bei der Ausgestaltung von Beschäftigungsverhältnissen sind bereits im Vorfeld steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen miteinzubeziehen. Hinzu kommt die rege Tätigkeit des Gesetzgebers, vor allem in jüngster Zeit (siehe das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit, Änderung des § 7 SGB IV [BGBl. 10.01.2000] oder die Neuregelungen zur geringfügigen Beschäftigung.
Bereits bei der Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses stellen sich rechtliche Fragen. So ist der Bewerber beim Einstellungsgespräch grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten oder sogar ungefragt Umstände zu offenbaren, die einer langfristigen Durchführung des Vertrages entgegenstehen.
- Unzulässig ist dagegen die Frage an eine Bewerberin, ob sie demnächst zu heiraten beabsichtigt.
- Nach Vorstrafen darf dann gefragt werden, wenn ein Bezug zu der zu besetzenden Stelle besteht. Entsprechend kann ein Kraftfahrer nach Verkehrsdelikten befragt werden, ein Buchhalter nach Vermögensdelikten.
Dies sind nur Beispiele. Konkrete Fälle besprechen Sie bitte mit Herrn Dirk Faust, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in unserer Kanzlei in Aschaffenburg, Wermbachstrasse 36 - 48.
In der Zeit zwischen Abschluß des Arbeitsvertrages und Beginn des Arbeitsverhältnisses überlegt es sich der Arbeitnehmer in spe bisweilen anders, da er zwischenzeitlich ein besseres Angebot hat. Wenn arbeitsvertraglich nicht Vorsorge getroffen wurde, kann der Arbeitnehmer tatsächlich abspringen, allerdings macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Während der Durchführung des Arbeitsverhältnisses sind etwa die Gewährung des Urlaubs und die damit zusammenhängenden Fragen des Urlaubsgelds und des Urlaubsentgelts Gegenstand von Zwistigkeiten. Wann Urlaub gewährt wird, liegt weitgehend im Ermessen des Arbeitgebers, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind allerdings zu berücksichtigen. Wird der Urlaub nicht im laufenden Jahr gewährt und genommen, so erlischt er, wenn er nicht ausnahmsweise auf die drei ersten Monate des Folgejahres übertragen werden kann. Eine Abgeltung des Urlaubs ist grundsätzlich nicht möglich, selbst wenn der Arbeitnehmer es wünscht. Anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.
Naturgemäß ist die Beendigung von Arbeitsverhältnissen von besonderer Brisanz.
Die Arbeitsbelastung der Arbeitsgerichte legt darüber ein beredtes Zeugnis ab.
Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung von Fristen zu richten, so z.B. der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang einer Kündigung seitens des Arbeitgebers oder der tarifvertraglichen Ausschlußfristen zur Geltendmachung von Gehaltsansprüchen u.a.
Um Unwägbarkeiten, die mit einer Kündigung als einer der Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses und der ihr folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung verbunden sind, zu vermeiden, haben sich in der betrieblichen Praxis Aufhebungverträge als nützliches Instrument erwiesen.
Da sich die erfolgreiche Beseitigung dieser Aufhebungsverträge häuft, gilt es auch hier, klare Regelungen zu schaffen.
Unser Leistungsspektrum:
- Individuelle Gestaltung und Überprüfung von Arbeiterverträgen
- Vertretung bei Streitigkeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
- Beratung und Vertretung bei Kündigungsstreitigkeiten
- Ausarbeitung von Aufhebungsverträgen
- Vertretung bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis während der Insolvenz
- Vertretung bei nachvertraglichen Streitigkeiten